Tourismus Grundlagen

Verkehr - Hotellerie - Reiseveranstalter - Destinationen

 
 
 

Gegenstand des Reiserechts sind verschiedene Rechtsbereiche, die ineinandergreifen. Zu nennen sind an dieser Stelle beispielsweise das Pauschalreise- und das Individualreiserecht, das Reisevermittlungsrecht, das Reiseversicherungsrecht, das nationale und das internationale Reiserecht sowie weitere verschiedene Gesetzestexte, die ebenfalls von Relevanz sind, auf deren Darstellung aber an dieser Stelle verzichtet wird.

Grundlagen des Reiserechts

Da es, wie Sie sicherlich erkannt haben, kein allumfassendes Reisegesetzbuch gibt, gelten im Wesentlichen die §§ 651 a–m BGB, die das Reisevertragsrecht von Veranstalterreisen beinhalten. Sie regeln somit das Schuldverhältnis zwischen einem Reisenden und dem Reiseveranstalter, der eine Pauschalreise produziert, gelten jedoch nicht für Vermittlungsleistungen, wie sie Reisebüros i.d.R. erbringen oder wie sie auch von Reiseveranstaltern in Ausnahmefällen erbracht werden.

Daher muss differenziert werden, wer der Reiseveranstalter ist:

- Reiseveranstalter ist derjenige, der aus (subjektiver) Sicht des Reisenden die Leistungen als eigene anbietet.

- Das Reisevertragsrecht gilt auch für nicht gewerbliche Veranstalter.

- Dies ist unabhängig von der Bezeichnung der veranstaltenden Institution oder von eigenen (anderslautenden) AGB-Regelungen gültig

- Laut Urteil des EU-Gerichtshofs vom 30.4.2002: auch Reisen, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers zusammengestellt  werden; d.h. ein Mittler wird – laut EU – durch die „Verbindung der touristischen Leistungen im Voraus“ zum Pauschalreiseveranstalter.

Ein Reisemittler tritt grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters auf und haftet gegenüber seinen Kunden aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags  (§§ 675, 631 BGB) daher nur für seine eigene Tätigkeit, wie zum Beispiel Informations- oder Beratungsfehler. Der Adressat im Falle von Leistungsmängeln bleibt der Reiseveranstalter. Stellt das Reisebüro hingegen auf Wunsch des Kunden mehrere Leistungen zusammen, wird es automatisch zum Reiseveranstalter und ist daher für Mängel  haftbar zu machen.

Reisevertragsrecht: Rechts­probleme

Der Katalog des Reiseveranstalters stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots durch den Kunden (invitatio ad offerendum) dar. Er gilt somit als Trägermedium zur Konkretisierung der Leistungspflichten des Veranstalters und muss dem Grundsatz der Prospektwahrheit und -klarheit genügen. Das bedeutet, dass die Prospektangaben richtig bzw. wahrheitsgemäß sein müssen, negative Eigenschaften nicht verschwiegen werden dürfen und der Prospektaufbau klar sein muss und relevante Informationen dort stehen müssen, wo man sie erwartet.

Zudem regelt die Informationsverordnung von 1994 diverse Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters. So muss der Reiseveranstalter zu verschiedenen Zeitpunkten (im Prospekt, vor Vertragsschluss, in der Reisebestätigung und vor Reisebeginn) bestimmte Informationen angeben, die dem Reisenden mehr Sicherheit verschaffen sollen. Im November 2008 wurde die Informationsverordnung erweitert; sie erlaubt dem Reiseveranstalter unter besonderen Bedingungen, die im Katalog ausgeschriebenen Preise nachträglich anzupassen.

Wurde nun ein rechtsgültiger Reisevertrag zwischen den beiden Parteien (Reisender und Reiseveranstalter) geschlossen, so können diese unter bestimmten Voraussetzungen von diesem zurücktreten.

Umsatzsteuerliche Besonder­heiten der Reiseveranstaltung

Reiseveranstalters und Reisemittler unterliegen, wie jedes andere deutsche Unternehmen, dem deutschen Steuerrecht. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, insbesondere im Umsatzsteuerrecht, auf die im Folgenden kurz hingewiesen wird (für eine Vertiefung dieses komplexen steuerrechtlichen Lehrstoffs lesen Sie bitte in der am Ende angegebenen Fachliteratur nach).

Bei Reiseleistungen stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Umsätze realisiert sind, also erfolgswirksam in der Finanzbuchhaltung verbucht werden müssen. Grundsätzlich hat dies dann zu erfolgen, wenn der Reisende die Leistung in Anspruch genommen hat und diese – aufgrund des Ihnen bekannten Uno-Actu-Prinzips – vom Veranstalter/Reisemittler erbracht wurde. Denkbare Zeitpunkte sind der Tag:

  • des Vertragsabschlusses (hier hat jedoch allenfalls der Reisemittler einen Teil seiner (Vermittlungs-)Leistung erbracht),
  • der Ausstellung von Reiseunterlagen, Vouchern, Flugtickets etc.,
  • des Reisebeginns (dieses Datum wird von vielen Veranstaltern gewählt, insbesondere im Rahmen des sog. International Accounting Standards IAS / IFRS; hier ist jedoch die Leistung noch nicht erbracht; auch können eventuelle reisepreismindernde Mängel noch auftreten),
  • des Reiseendes (dieses Datum scheint das sinnvollste, da hier die gesamte Reiseleistung erbracht wurde).

Vor diesem Realisationszeitpunkt eingehende Kundengelder stellen Verbindlichkeiten für den Veranstalter dar; sie werden auf z.B. einem Konto „erhaltene Kundenanzahlungen“ verbucht. Vor diesem Realisationszeitpunkt vom Veranstalter an seine Leistungsträger entrichtete Zahlungen stellen Forderungen dar; sie werden auf z.B. einem Konto „geleistete Anzahlungen an Leistungsträger“ verbucht.

Die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer errechnet sich – ganz „normal“ – als Differenz aus der Mehrwertsteuer aus den verkauften Reiseleistungen bzw. erhaltenen Provisionen und den Vorsteuerbeträgen, die sich aus den Rechnungen für bezogene Leistungen resultieren. Im Unterschied zu anderen Unternehmen wird die Mehrwertsteuer bei Reiseveranstalterleistungen jedoch nicht einfach als Prozentsatz auf einen (Netto-)Betrag berechnet, sondern über ein komplizierteres Verfahren, die sog. Margenbesteuerung, ermittelt. Bei der Vorsteuer dürfen Steuerbeträge, die in den Rechnungen der Leistungsträger enthalten sind, vom Veranstalter nicht angesetzt werden, sondern die Leistungsträgerrechnung wird insgesamt („brutto“) als Aufwand für Reisevorleistungen angesetzt („Bruttoprinzip“). Die dem Reiseveranstalter durch seine (in- oder ausländischen) Leistungsträger in Rechnung gestellte Vorsteuer darf er also nicht gesondert von der Mehrwertsteuer-Last abziehen.